Junge Nierenkranke Deutschland e. V. (JUNI -DE)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Name des Vereins lautet: Junge Nierenkranke Deutschland e. V.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 88400 Biberach..
  3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter der Register-Nr. VR231119 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Eine Änderung des Vereinssitzes bedarf keiner Zustimmung der Mitglieder.
§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist
    1. insbesondere die Förderung von Eigenverantwortung und Selbständigkeit von Nierenkranken Menschen.
    2. die Förderung der sozialen Integration von Nierenkranken in Bildung, Beruf und Gesellschaft,
    3. die Förderung von Kommunikation, Information, Begegnung und Aktivitäten von Nierenkranken,
    4. die Unterstützung von Nierenkranken, um eine qualitativ hochwertige medizinische Behandlung zu erhalten,
    5. die Zusammenarbeit mit Institutionen aus Medizin, Wissenschaft und Forschung,
    6. die Förderung der Organspendebereitschaft in der Öffentlichkeit,
    7. die Zusammenarbeit mit Behörden und Personen, die zusammen mit Nierenkranken wichtige Entscheidungen zu treffen haben,
    8. die Vertretung der Anliegen von Nierenkranken in der Öffentlichkeit,
    9. die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von Vereinen, Verbänden und Institutionen, die auch die Ziele unserer Mitglieder verfolgen.
    10. Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt.
    § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO und § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
    3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
    5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur in dem in § 3 (1) vorgegebenen Rahmen erfolgen.
    6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    § 4 Mitgliedschaft des Vereins

    Der Verein ist Mitglied

    • im Bundesverband Niere e.V.
    • Hilfsfonds Dialyseferien e. V.
    § 5 Mitglieder des Vereins
    1. Folgender Personenkreis kann ordentliches Mitglied des Vereins werden:
      1. Nierenkranke, die bereits im Kindesalter (bis zum 18. Lebensjahr) an den Nieren erkrankt sind,
      2. Nierenkranke bei denen bis zum 45. Lebensjahr eine Nierenerkrankung festgestellt wurde
    2. Außerordentliches Mitglied können werden:
      Ehepartner oder Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Diese haben Mitspracherecht, Stimmrecht, aktives Wahlrecht sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    3. Fördermitglied können werden:
      Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Diese haben Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    4. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Beitrittsantrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand ist berechtigt, einen Antrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller sein Anliegen in der nächsten Mitgliederversammlung vortragen, die dann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder endgültig über den Antrag entscheidet.
    5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und bei Mitgliederversammlungen getroffene Entscheidungen an.
    6. Die Mitgliedschaft endet:
      1. durch Austritt. Dieser ist unter Einhaltung einer 8-wöchigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
      2. durch Ausschluss. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
      3. durch Tod.
      4. bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
    § 6 Organe des Vereins:

    Die Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

    Der Vorstand kann weitere Organe bilden.

    § 7 Mitgliederversammlung
    1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche und außer ordentliche Mitglieder mit je einer Stimme. Ein Mitglied, das aus wichtigem Grund an der Teilnahme einer Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sein Stimmrecht und sein aktives Wahlrecht per schriftliche Vollmacht übertragen. Jedoch kann keinem anwesenden Mitglied mehr als eine Stimme übertragen werden.
    2. Sollten mehrere Personen einer Familie die ordentliche außerordentliche Mitgliedschaft besitzen, kann nur jeweils eine Person dieser Familie in den Vorstand gewählt werden. Gleiches gilt für eheähnliche Lebensgemeinschaften.
    3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per Post, elektronischem Weg oder Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, email Adresse ode Faxnummer gerichtet ist.
    4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.
    5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    6. Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dieser Änderung zustimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit Änderung des Vereinsszweckes als einzigen Tagesordnungspunkt einberufen werden; die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
    7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
      1. der Vorstand es im Vereinsinteresse für erforderlich hält.
      2. ein schriftliches Verlangen von mind. 1/5 aller Vereinsmitglieder an den Vorstand gerichtet wird.

      3. Diese ist binnen acht Wochen einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder oder des Vorstands muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
      § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
      1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
      2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Wahl erfolgt einzeln. Stimmenthaltungen bleiben bei Wahlen außer Betracht. Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die absolute (> 50 %) Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die relative Stimmenmehrheit entscheidet. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und hat dieser die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nicht erhalten, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht er auch hie nicht die absolute Stimmenmehrheit, gilt der Kandidat als abgelehnt. Auch bei Stimmengleichheit gelten Kandidaten als abgelehnt. (siehe auch § 9 (1)).
      3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds. Zum Ausschluss ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
      4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. (siehe auch Geschäftsordnung).
      5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht als weitere Informationen zur Entlastung des Vorstandes schriftlichvorzulegen.
      6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. (siehe auch Geschäftsordnung).
      7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Auch Nichtmitglieder können Kassenprüfer des Vereins sein. Kassenprüfer dürfen nicht untereinander oder mit Mitgliedern des Vorstands verwandt oder verschwägert sein. Sie sollen jedoch die Qualifikation zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung besitzen.
      8. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
        1. Aufgaben des Vereins; (Geschäftsordnung)
        2. Mitgliedsbeiträge. (Geschäftsordnung)
      9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
      § 9 Vorstand
      1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, und zwar dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
      2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen. Die Amtszeit eines nachträglich gewählten Vorstandsmitglieds endet zeitgleich mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
      3. Der Vorstand kann bei Bedarf um 2 Personen erweitert werden, ebenso können einzelne Vorstandspositionen der 3 weiteren Vorstände unbesetzt bleiben. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung.
      4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
      5. Der Vorstand trifft sich zu Vorstandssitzungen. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
      6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Er fasst Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
      7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder dem Kassenführer und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
      8. Satzungsänderungen , die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
      9. Die Erteilung von Vertretungsvollmachten an einzelne Vereinsmitglieder sowie hinsichtlich bestimmter genau umrissener Geschäfte, insbesondere für den medizinischen, technischen, juristischen und organisatorischen Bereich an andere
        Personen ist zulässig. (siehe Geschäftsordnung)
      10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu veröffentlichen ist.
      § 10 Protokolle

      Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Vorstandsmitglieder erhalten spätestens 4 Wochen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls. Den Mitgliedern stehen die Protokolle zur Einsicht zur Verfügung.

      § 11 Vereinsfinanzierung)
      1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
        1. Mitgliedsbeiträge,
        2. Spenden,
        3. Zuwendungen Dritter, z. B. der freien Wohlfahrtspflege,
        4. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
      § 12 Erstattung von Aufwendungen und Auslagen

      Die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen sowie Reisekosten und Tagegeld ist in der Geschäftsordnung geregelt.

      § 13 Auflösung des Vereins

      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Forschungsunterstützungskreis Kindernephrologie e. V., Essen", der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

      § 14 Inkrafttreten

      Diese Satzung ersetzt die letzte Satzung vom 17.03.2012 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

      Fulda, 9. März 2019

      Vereinssatzung als Download